Nach der Coronavirus-Impfverordnung werden nicht nur die Durchführung einer Corona-Schutzimpfung vergütet, sondern u.a. auch die alleinige Erstellung eines digitalen Impfzertifikats (wenn die Impfung z. B. zuvor in einem Impfzentrum verabreicht wurde). Das BMF hat hierzu in Abstimmung mit den Ländern Folgendes festgehalten:
Das Ausstellen von Impfzertifikaten durch Ärzte stellt keine gewerbliche Tätigkeit dar. Sie ist untrennbar mit der eigentlichen Impfung verbunden, die eine originäre ärztliche Tätigkeit darstellt. Dies gilt auch dann, wenn die Impfung durch eine andere Praxis oder Stelle (z. B. Impfzentrum) vorgenommen wurde. Dass die Ärzte hierfür ein gesondertes Honorar erhalten, hat auf die ertragsteuerliche Beurteilung keinen Einfluss. Auch auf die spätere Verwendung des Impfzertifikats durch den Patienten, z. B. als Reisedokument, kommt es nicht an. Bei Gemeinschaftspraxen führt das Ausstellen von Impfzertifikaten somit nicht dazu, dass aus den freiberuflichen Einkünften gewerbliche Einkünfte werden.
Die Durchführung von Corona-Tests durch Ärzte (sowohl PCR-, als auch Antigen-Tests) ist ebenfalls nicht als gewerbliche Tätigkeit einzuordnen. Dies gilt unabhängig von der jeweiligen medizinischen Fachrichtung der Ärzte. Unschädlich ist auch die Mithilfe anderer Personen (z. B. die Mithilfe einer Arzthelferin oder eines Arzthelfers) bei der Durchführung der Tests, wenn der Arzt weiterhin auch bei der Durchführung von Corona-Tests leitend und eigenverantwortlich tätig ist.