Die Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen und weitere damit zusammenhängende Fristen und Termine (insb. die zinsfreie Karenzzeit) für 2020 und die Folgejahre werden durch das 4. Corona-Steuerhilfegesetz wie folgt verlängert.
Nach den §§ 109, 149 AO sind Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder sieben Monate nach dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt abzugeben. Sofern Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne des Steuerberatungsgesetzes mit der Erstellung der Steuererklärungen beauftragt sind, hat die Abgabe spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar zu erfolgen.
In nicht beratenen Fällen verlängern sich die Abgabetermine von bisher „sieben Monaten“
für 2020 und 2021 auf zehn Monate (bis zum 31.10.2021 bzw. 31.10.2022),
für 2022 auf neun Monate (bis zum 30.9.2023) und
für 2023 auf acht Monate (bis zum 31.8.2024).
In beratenen Fällen verlängern sich die Endtermine für die Abgabe der Steuererklärungen
für 2020 bis zum 31.8.2022,
für 2021 bis zum 31.8.2023,
für 2022 bis zum 31.7.2024,
für 2023 bis zum 31.5.2025 und
für 2024 bis zum 30.4.2026.
Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, gibt es davon abweichende Termine.
Verspätungszuschlag ist regelmäßig 14 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres bzw. des Besteuerungszeitpunkts festzusetzen. Diese Frist verlängert sich für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 auf 20 Monate, für den Besteuerungszeitraum 2022 auf 19 Monate, für den Besteuerungszeitraum 2023 auf 17 Monate und für den Besteuerungszeitraum 2024 auf 16 Monate.
Verspätungszuschlag für die Land- und Forstwirtschaft ist regelmäßig nach 19 Monaten festzusetzen. Diese Frist verlängert sich für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 auf 25 Monate, für den Besteuerungszeitrum 2022 auf 24 Monate, für den Besteuerungszeitraum 2023 auf 22 Monate und für den Besteuerungszeitrum 2024 auf 21 Monate.
Verzinsung von Steuernachzahlungen (§ 233a Abs. 2 Satz 1 AO): Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Der Beginn des Zinslaufs verschiebt sich für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 auf 21 Monate, für den Besteuerungszeitrum 2022 auf 20 Monate, für den Besteuerungszeitrum 2023 auf 18 Monate und für den Besteuerungszeitrum 2024 auf 17 Monate.
Verzinsung von Steuernachzahlungen (§ 233a Abs. 2 Satz 2 AO): Überwiegen die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung den anderen Einkünften, beginnt der Zinslauf nach Ablauf von 23 Monaten. Der Beginn des Zinslaufs verschiebt sich für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 auf 29 Monate, für den Besteuerungszeitrum 2022 auf 28 Monate, für den Besteuerungszeitrum 2023 auf 26 Monate und für den Besteuerungszeitrum 2024 auf 25 Monate.