Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Betriebsausgabenabzug für bürgerliche Kleidung auch dann ausscheidet, wenn diese bei der Berufsausübung getragen wird.
Praxis-Beispiel:
Die Kläger waren als selbständige Trauerredner tätig. Bei der Gewinnermittlung machten sie Aufwendungen u.a. für schwarze Anzüge, Blusen und Pullover als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt und das Finanzgericht lehnten die steuerliche Berücksichtigung dieser Aufwendungen ab.
Der BFH bestätigte, dass Aufwendungen für Kleidung als unverzichtbare Aufwendungen der Lebensführung grundsätzlich nicht abziehbar sind. Sie sind nur dann als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, wenn es sich um Aufwendungen für typische Berufskleidung handelt. Schwarze Anzüge, Blusen und Pullover fallen nicht hierunter, da es sich um bürgerliche Kleidung handelt, die auch privat getragen werden kann. Für diese Kleidung ist kein Betriebsausgabenabzug zu gewähren, selbst wenn diese ausschließlich bei der Berufsausübung benutzt wird oder das Tragen von schwarzer Kleidung von den Trauernden erwartet wird.
Wichtig! Soweit der BFH in älteren Entscheidungen auch bürgerliche Kleidung, die nach ihrer Beschaffenheit auch privat genutzt werden konnte, als typische Berufskleidung angesehen hat, wie z. B. den schwarzen Anzug eines Leichenbestatters, den schwarzen Anzug und die schwarze Hose eines Oberkellners, den schwarzen Anzug eines katholischen Geistlichen oder die schwarze Hose eines Kellners, sieht der BFH diese Rechtsprechung nunmehr als überholt an.