Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts

Das BMF hat zur Abgabe der „Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022“ durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesteuerblatt vom 30.3.2022 aufgefordert. Diese Aufforderung ist durch das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen erfolgt. Die Erklärungen sind ab Juli 2022 bis zum 31.10.2022 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung (elektronisches Formular) zu übermitteln. Fristverlängerungen sind grundsätzlich möglich. Für die elektronische Übermittlung über das Portal "Mein ELSTER" ist ein Benutzerkonto erforderlich. Ist dies noch nicht vorhanden, kann dort eine Registrierung vorgenommen werden. Diese ist kostenlos und kann bis zu zwei Wochen dauern.

Verpflichtung zur Abgabe der Erklärung: Zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts sind folgende Personen in den oben bezeichneten Ländern verpflichtet:

  • Eigentümer eines Grundstücks
  • Eigentümer eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
  • Erbbauberechtigte unter Mitwirkung der Eigentümer des Grundstücks (Erbbauverpflichtete)
  • Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden der Eigentümer des Grund und Bodens unter Mitwirkung des Eigentümers des Gebäudes.

Wichtig! Maßgebend für die persönliche Erklärungspflicht sind die Verhältnisse am 1.1.2022.

Die Formulare zur Feststellung des Grundsteuerwertes werden auf der Steuer-Onlineplattform ELSTER bereitgestellt. Hierbei handelt es sich um:

  • Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts
  • Anlage Feststellungsbeteiligte
  • Anlage Grundstück
  • Einlegeblatt zur Anlage Grundstück
  • Anlage Grundsteuerbefreiung /-vergünstigung (Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke)

Die Berechnungsdaten zur Ermittlung des Grundsteuerwerts sind im Wesentlichen so typisiert, dass in der Feststellungserklärung nur die Basisdaten angegeben werden müssen. So sind für jedes Flurstück, das zu einer wirtschaftlichen Einheit gehört, der Name der Gemarkung, in der das Flurstück liegt, die Grundbuchblattnummer (in Erbbaurechtsfällen ist hier die Nummer des Grundbuchblattes der Erbbauberechtigten anzugeben), die Flurnummer (nur falls vorhanden) und die Flurstücksnummer (Zähler und Nenner) sowie die Gesamtfläche des jeweiligen Flurstücks anzugeben. Sofern in einer Gemarkung keine Fluren oder in einer Flurnummer keine Flurstücksnenner existieren, sind die entsprechenden Felder unausgefüllt zu lassen.

Gehört ein Flurstück nur anteilig zur erklärten wirtschaftlichen Einheit, ist der entsprechende Anteil in Zähler- und Nennerformat einzutragen, z. B. bei Eigentum an einer Wohnung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Hier ist die Gesamtfläche des Flurstücks anzugeben. Der Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum (Grund und Boden) ist dann entsprechend als Anteil des Flurstücks an der wirtschaftlichen Einheit einzutragen. Gehört ein Flurstück komplett zur wirtschaftlichen Einheit, so ist an dieser Stelle bei Anteil "1/1" einzutragen.

Die Wohnfläche lässt sich nach den Vorschriften der Wohnflächenverordnung ermitteln. Angaben zur Wohnfläche in Bauunterlagen, Mietverträgen oder anderen Dokumenten können übernommen werden. Bei der Wohnflächenermittlung sind die Grundflächen der Räume, die ausschließlich zur Wohnung gehören, einzubeziehen. Ebenfalls bei der Wohnflächenermittlung einzubeziehen sind die Grundflächen von Wintergärten (zur Hälfte), Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen (zur Hälfte) sowie Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen (in der Regel zu einem Viertel, höchstens zur Hälfte). Die Flächen von Zubehörräumen sind bei der Ermittlung der Wohnfläche nicht zu berücksichtigen. Zu der Nutzfläche zählen Flächen, die zu betrieblichen, öffentlichen oder sonstigen Zwecken genutzt werden, und die keine Wohnflächen sind. Typische Beispiele sind die Flächen von Werkstätten, Verkaufsläden, Büroräumen oder Vereinsräumen. Bei Mietwohngrundstücken sind die Nutzflächen separat einzutragen.

Quelle:Sonstige| Sonstige| Bekanntmachung im Bundesteuerblatt| 29-03-2022