Personengesellschaft: Arbeitszimmer als Betriebsvermögen

Ein betrieblich genutzter Gebäudeteil, wie z. B. ein häusliches Arbeitszimmer, das sich im Eigentum eines Unternehmers befindet, ist ein eigenständiges Wirtschaftsgut, das zum Betriebsvermögen gehört. Nutzt ein Mitunternehmer einen abgeschlossenen Raum innerhalb seiner Wohnung oder seines Hauses unstreitig für betriebliche Zwecke "seiner" Personengesellschaft, gehört das Arbeitszimmer zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen.

Es handelt sich somit um ein selbständiges Wirtschaftsgut des Anlagevermögens der Personengesellschaft. Bei einer Veräußerung oder Aufgabe des Mitunternehmeranteils ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem anteiligen Buchwert des Grund und Bodens sowie des Gebäudes und dem Entnahmewert gewinnerhöhend zu berücksichtigen. Das gilt selbst dann, wenn der Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auf 1.250 € im Jahr begrenzt war. Eine Gewinnkorrektur im Hinblick auf den nicht abzugsfähigen Teil der Abschreibung kommt nicht in Betracht (BFH-Urteil vom 16.6.2020, VIII R 15/17). Grund: Die Beschränkung des Abzugs der anteiligen Aufwendungen als Sonderbetriebsausgaben hat für die Zuordnung zum Sonderbetriebsvermögen keine Bedeutung.

Die Zugehörigkeit zum Sonderbetriebsvermögen wird grundsätzlich nicht dadurch verhindert, dass das Wirtschaftsgut, das einer Mitunternehmerschaft zur Nutzung überlassen wird, zum Bruchteilsvermögen einer Ehegattengemeinschaft (§ 741 BGB) oder zum Gesamthandsvermögen einer Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB) gehört, wenn der Gesellschafter daran beteiligt ist. Etwas anderes gilt nur, soweit die überlassende Gemeinschaft nicht selbst als Mitunternehmerschaft zu beurteilen ist. Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vom 10.8.2021, das mit Wirkung vom 1.1.2024 anzuwenden ist, ändert nichts an dieser steuerrechtlichen Beurteilung.

Praxis-Beispiel:
Eine Kommanditgesellschaft (KG) mietet für ihre gewerblichen Zwecke von einer Erbengemeinschaft ein bebautes Grundstück. Der Kommanditist, der an der KG zu 20% beteiligt ist, ist ebenfalls an der Erbengemeinschaft zu 25% beteiligt.

Lösung: Das Grundstück ist dem Kommanditisten zu 25% zuzurechnen. Da das Grundstück unmittelbar der KG dient, gehört es zu 25% zum Sonderbetriebsvermögen des Kommanditisten der KG. Auf den Umfang der Beteiligung an der KG kommt es für die Beurteilung des Sonderbetriebsvermögens nicht an. Die Geschäftsführung der KG hat eine Sonderbilanz aufzustellen und dem Finanzamt zusammen mit der Feststellungserklärung einzureichen. Zu diesem Zweck hat der Kommanditist der Geschäftsführung alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, damit die anteiligen Grundstückskosten als Sonderbetriebsausgaben berücksichtigt werden können.

Fazit: Es ist regelmäßig vorteilhafter, wenn das häusliche Arbeitszimmer, bei dem der Betriebsausgabenabzug eingeschränkt ist, nicht als Betriebsvermögen behandelt werden muss.

Quelle:BFH| Urteil| VIII R 15/17 (Auswirkungen des Urteils)| 15-06-2020