Das Bundesfinanzministerium hat sein Schreiben, nach dem für „Computerhardware“ sowie für „Software“
eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden kann (statt z. B. von drei Jahren), konkretisiert.5 Darin wird klargestellt, dass im Jahr der Anschaffung oder Fertigstellung die gesamten Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Hard- und Software in voller Höhe (ggf. bis auf einen Erinnerungswert von 1 Euro) abgeschrieben werden können; eine zeitanteilige Abschreibung ist bei unterjähriger Anschaffung nicht erforderlich. Bei der Inventur sind diese abgeschriebenenWirtschaftsgüter aber zu erfassen.
Der Begriff „Computerhardware“ umfasst auch Peripheriegeräte (z. B. Drucker) und wird in dem Schreiben
genau definiert. Tablets gehören dazu, Handys werden nicht erwähnt. Unter „Software“ wird Betriebs- und Anwendersoftware verstanden, wozu neben Standardanwendungen auch individuell hergestellte Programme wie ERP-Software, Software fürWarenwirtschaftssysteme oder sonstige
Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung gehören.
Die neue einjährige Nutzungsdauer kann erstmals bei Gewinnermittlungen fürWirtschaftsjahre angewendet werden, die nach dem 31.12.2020 enden, d. h. erstmals für den Veranlagungszeitraum2021.
Sofern aus früheren Anschaffungen von Computerhard- oder Software noch Restbuchwerte vorhanden
sind, können diese inWirtschaftsjahren, die nach dem 31.12.2020 enden, d. h. erstmals im Jahr 2021, in vollem Umfang (ggf. bis zu einem Erinnerungswert von 1 Euro) abgeschrieben werden.
Diese Grundsätze gelten ab dem Veranlagungszeitraum 2021 entsprechend auch für den Werbungskostenabzug z. B. von Arbeitnehmern im Homeoffice.