Stehen einem Arbeitnehmer gleichzeitig mehrere betriebliche Kraftfahrzeuge zur Verfügung, so ist für jedes betriebliche Kraftfahrzeug der pauschale Nutzungswert für Privatfahrten mit monatlich 1% des Listenpreises anzusetzen. Dies gilt auch beim Einsatz eines Wechselkennzeichens.
Aber, die Finanzverwaltung regelt hier ausdrücklich, dass bei der Nutzung von mehreren betrieblichen Kraftfahrzeugen nur der Listenpreis des Fahrzeugs zugrunde gelegt werden soll, welches der Arbeitnehmer überwiegend nutzt (= Billigkeitsregelung). Das gilt jedoch nur, wenn die Nutzung der betrieblichen Kraftfahrzeuge durch andere Personen, die zur Privatsphäre des Arbeitnehmers gehören, so gut wie ausgeschlossen ist.
Bei der Anwendung der 0,03%-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist immer der Listenpreis für das Kraftfahrzeug zugrunde zu legen, das überwiegend für diese Fahrten genutzt wird.
Wichtig! Das BMF weist auf das BFH-Urteil vom 13.6.2013 (VI R 17/12, BStBl. 2014 II Seite 340) hin. Nach diesem BFH-Urteil ist für jedes Kfz, das der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlässt, der geldwerte Vorteil nach der 1%-Regelung zu berechnen, wenn keine ordnungsgemäßen Fahrtenbücher geführt werden. Hat der Arbeitgeber aber entsprechend einer Billigkeitsregelung der Finanzbehörden die Lohnsteuer materiell unzutreffend einbehalten, kann er insoweit nicht als Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden.
Konsequenz: Da das BMF-Schreiben eine „Billigkeitsregelung“ beinhaltet, kann der Arbeitgeber diese ohne Haftungsrisiko anwenden.