Der BFH hat entschieden, wann die Leistung eines Arztes von der Umsatzsteuer befreit sind, der bei Patienten mit Haarausfall Haarwurzeltransplantationen vornimmt. Dabei muss festgestellt werden, ob solche Behandlungen als therapeutische Behandlungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes angesehen werden können.
Praxis-Beispiel:
Der Kläger ist ein niedergelassener Facharzt für Chirurgie, der eine Praxis betreibt, die sich auf die Behandlung von Haarausfall spezialisiert hat. Seine ärztliche Tätigkeit besteht darin, die Patienten zunächst dahingehend zu untersuchen, welche Erscheinungsform des Haarausfalls vorliegt. Bei androgenetischer, hereditärer und vernarbender Alopezie beiderlei Geschlechts nimmt er anschließend Transplantationen patienteneigener Haarwurzeln vor.
Der Kläger erklärte in seinen abgegebenen Umsatzsteuererklärungen, die Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung standen, 90 % seiner Umsätze als steuerfrei, weil es sich um Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin handle, die er in Ausübung seiner Tätigkeit als Arzt durchgeführt habe. Nach einer Außenprüfung nahm der Prüfer an, dass die vom Kläger in den Streitjahren erbrachten Haarverpflanzungen nur insoweit steuerfrei seien, als sie auf Patienten mit narbigem Haarausfall entfielen. Nur insoweit sei eine Krankheit ersichtlich. Die übrigen Umsätze seien hingegen steuerpflichtig, weil insoweit keine ärztliche Heilbehandlung gegeben sei. Dem folgte das Finanzamt in den Umsatzsteuerbescheiden für 2010, 2011 und 2012 und erhöhte die Umsatzsteuer entsprechend.
Der BFH entschied, dass ein therapeutischer Zweck auch dann vorliegen kann, wenn die Haarwurzeltransplantation nicht die Ursachen des Haarausfalls bekämpft, sondern lediglich die Folgen beseitigt. Bei vernarbendem Haarausfall wird immer angenommen, dass ein behandlungsbedürftiger Zustand vorliegt. Für andere Haarausfälle reichen allgemeine Erklärungen des behandelnden Arztes nicht aus. Hier ist eine qualifizierte ärztliche Dokumentation bzw. Bescheinigung erforderlich, um die Steuerbefreiung zu rechtfertigen.
Der BFH hat das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf aufgehoben und die Sache zur weiteren Verhandlung zurückverwiesen. Das Finanzgericht muss nun prüfen, inwieweit die verschiedenen Formen des Haarausfalls als behandlungsbedürftige Zustände angesehen werden können. Dabei muss festgestellt werden, ob der Haarausfall Krankheitswert hat, objektiv entstellend wirkt oder zu Folgeerkrankungen führt. Dies muss in jedem Einzelfall mit detaillierter medizinischer Dokumentation nachgewiesen werden.