Eine unangekündigte Wohnungsbesichtigung durch einen Beamten der Steuerfahndung als sogenannten Flankenschutzprüfer, der die Angaben der Steuerpflichtigen zu einem häuslichen Arbeitszimmer prüfen soll, ist rechtswidrig, wenn der Steuerpflichtige bei der Aufklärung des Sachverhalts mitwirkt.
Praxis-Beispiel:
Eine selbständige Unternehmensberaterin machte in ihrer Einkommensteuererklärung erstmals Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend. Auf Nachfrage des Finanzamts reichte sie eine Skizze der Wohnung ein, die der Sachbearbeiter des Finanzamts für klärungsbedürftig hielt. Er bat den Flankenschutzprüfer um die Besichtigung der Wohnung. Dieser erschien unangekündigt an der Wohnungstür der Steuerpflichtigen, wies sich als Steuerfahnder aus und betrat unter Hinweis auf die Überprüfung im Besteuerungsverfahren die Wohnung. Die Steuerpflichtige hat der Besichtigung nicht widersprochen.
Der BFH hat entschieden, dass die Besichtigung rechtswidrig war. Wegen des Schutzes der Unverletzlichkeit der Wohnung, die in Art. 13 Abs. 1 des Grundgesetzes verbürgt ist, ist eine Besichtigung in der Wohnung erst dann erforderlich, wenn die Unklarheiten durch weitere Auskünfte oder andere Beweismittel (z. B. Fotografien) nicht mehr sachgerecht aufgeklärt werden können. Das gilt insbesondere, wenn der Steuerpflichtige zur Mitwirkung bereit ist. Die Besichtigung ist auch dann rechtswidrig, wenn die Steuerpflichtige der Besichtigung zugestimmt hat und deshalb kein schwerer Grundrechtseingriff vorliegt.
Fazit: Die Ermittlungsmaßnahme war deshalb rechtswidrig, weil sie von einem Steuerfahnder und nicht von einem Mitarbeiter der Veranlagungsstelle durchgeführt wurde. Denn das persönliche Ansehen des Steuerpflichtigen kann dadurch gefährdet werden, dass zufällig anwesende Dritte (z. B. Besucher oder Nachbarn) glauben, dass beim Steuerpflichtigen strafrechtlich ermittelt wird.