Veräußerung eines teilweise privat genutzten Firmen-PKW

Veräußert ein Unternehmer oder Freiberufler seinen Firmenwagen, erhöht der gesamte Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Veräußerungserlös den Gewinn. Das gilt auch dann, wenn das Fahrzeug teilweise privat genutzt wurde (BFH-Urteil vom 16.06.2020, VIII R 9/18). 

Praxis-Beispiel:
Der Steuerpflichtige nutzte seinen PKW, den er seinem Betriebsvermögen zugeordnet hatte, zu 25% für seine freiberufliche Tätigkeit und zu 75% für private Zwecke. Das Finanzamt berücksichtigte antragsgemäß die Abschreibung als gewinnmindernde Betriebsausgabe. Andererseits erfasste das Finanzamt wegen der privaten Nutzung des betrieblichen PKW 75% der Aufwendungen (einschließlich der Abschreibung) als Betriebseinnahmen.
Bei wirtschaftlicher Betrachtung wird durch die Besteuerung der Nutzungsentnahme der steuermindernde Effekt der Abschreibung teilweise „neutralisiert“. Wegen dieses Effektes setzte der Steuerpflichtige, als er das Fahrzeug nach vollständiger Abschreibung der Anschaffungskosten verkaufte, lediglich ein Viertel des Verkaufserlöses als Betriebseinnahme an.

Finanzamt und BFH waren der Meinung, der Steuerpflichtige müsse den vollen Verkaufserlös versteuern. Der Veräußerungserlös sei in voller Höhe als Betriebseinnahme zu berücksichtigen. Die vorangegangene Besteuerung der Nutzungsentnahme bleibe in diesem Zusammenhang unberücksichtigt. Der Veräußerungserlös sei weder anteilig zu kürzen, noch finde eine gewinnmindernde Korrektur in Höhe der Abschreibung statt, die auf die private Nutzung entfallen ist.

Nunmehr muss das BVerfG entscheiden, ob die Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung eines zum Betriebsvermögen gehörenden, jedoch teilweise privat genutzten Kfz verfassungswidrig ist. Es geht also darum, ob die Besteuerung der Nutzungsentnahme und die spätere Veräußerung des Wirtschaftsguts zwei unterschiedliche Vorgänge darstellen, die getrennt zu betrachten sind. Bei wirtschaftlicher Betrachtung könnte die Besteuerung des vollständigen Veräußerungserlöses als ein Verstoß gegen das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit anzusehen sein.

Hinweis: Wie das BVerfG entscheiden wird, lässt sich zwar nicht absehen. Es kann jedoch sinnvoll sein, den Steuerbescheid in diesem Punkt offen zu halten.

Quelle:Sonstige| Sonstige| Verfassungsbeschwerde beim BVerfG, Az. 2 BvR 2161/20| 24-02-2022