Derzeit bestehet die Möglichkeit, dass bestimmte Berufsgruppen aus Vereinfachungsgründen die Vorsteuer nach Durchschnittssätzen geltend machen können (§ 23 UStG i.V. mit den §§ 69, 70 UStDV). In Artikel 9 des Jahressteuergesetzes 2022 wird der § 23 UStG mit Wirkung vom 1.1.2023 gestrichen. Damit werden auch die §§ 69, 70 UStDV unwirksam.
Die Vorsteuer nach Durchschnittssätzen wird mit einem festen Prozentsatz vom Umsatz berechnet, die nach Durchschnittswerten der einzelnen Branchen ermittelt worden sind. Wie es bei Durchschnittswerten immer der Fall ist, können sie in etwa den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen, zu hoch oder auch zu niedrig sein. Die Pauschalierung lohnte sich insbesondere dann, wenn ansonsten keine oder nur geringe Vorsteuerbeträge geltend gemacht werden können. Das ist insbesondere für Unternehmer interessant, wenn sie nur unternehmerische und freiberufliche Nebentätigkeiten mit geringerem Umsatz ausüben. Es war bisher sinnvoll, die Vorsteuer nach Durchschnittssätzen geltend zu machen, wenn man z. B. eine schriftstellerische oder gutachterliche Tätigkeit oder eine Lehr- und Vortragstätigkeit ausübte, bei der nur geringe Kosten entstanden, aus denen die Vorsteuer geltend gemacht werden konnte.
Den Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen konnten nur Unternehmer/Freiberufler geltend machen, die nicht buchführungspflichtig sind. Wenn also jemand zulässigerweise eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellt, darf er die Vorsteuer pauschalieren. Außerdem darf der Umsatz im vorangegangenen Jahr den Grenzwert von 61.356 € nicht übersteigen.
Fazit: Ab 2023 können von der tatsächlichen Umsatzsteuer nur noch die tatsächlich in Rechnung gestellten Vorsteuerbeträge abgezogen werden.