Die wiederholten, aneinander anschließenden, steuerlichen Außenprüfungen einer Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, die als Großbetrieb eingestuft ist, ist zulässig.
Praxis-Beispiel:
Gesellschaft legte Einspruch gegen die neue Prüfung für die Jahre 2015-2018 ein, mit dem Argument, dass frühere Prüfungen keine signifikanten Steuerdifferenzen ergeben hätten und dass die wiederholten Prüfungen unverhältnismäßig und willkürlich seien.
Das Finanzgericht München wies die Klage ab und entschied, dass das Finanzamt innerhalb der gesetzlichen Grenzen der Abgabenordnung (AO) gehandelt habe. Das Gericht stellte fest, dass wiederholte Prüfungen zulässig und notwendig sind, um die Steuergerechtigkeit zu gewährleisten, insbesondere bei Großbetrieben, bei denen die steuerlichen Verpflichtungen komplex sind. Das Gericht befand, dass das Finanzamt sein Ermessen korrekt ausgeübt habe und dass die wiederholte Prüfung weder unangemessen noch willkürlich sei.
Das Gericht betonte, dass das Finanzamt verpflichtet ist, eine möglichst vollständige Prüfung durchzuführen, um die Steuergerechtigkeit zu gewährleisten. Das Finanzamt muss bei der Anordnung einer Prüfung keine ausführliche Begründung liefern, solange die gesetzliche Grundlage klar ist. Die Beschwerde der Gesellschaft, dass die Prüfungen eine unverhältnismäßige Belastung darstellen, wurde abgewiesen, da das Finanzamt innerhalb seines Ermessensspielraums handelte und keine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsprinzips oder des Verbots von Willkür und Schikane festgestellt wurde.
Aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde hat der BFH die Revision zugelassen. Das Revisionsverfahren wird unter dem Az. VIII R 24/24 geführt.