Handwerkerleistung bei unentgeltlicher Nutzung

Aufwendungen für handwerkliche Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind steuerlich begünstigt. Es spielt keine Rolle, ob es sich um regelmäßig wiederkehrende Renovierungsarbeiten oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt werden. Es ist nicht ausschlaggebend, ob es sich bei den Aufwendungen ertragsteuerlich um Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand handelt. Wichtig ist vielmehr, dass sich die begünstigten Maßnahmen nach dem Tatbestandsmerkmal „im Haushalt“ bestimmen.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger war vorübergehend aus seinem Haus ausgezogen, weil er sich von seiner Frau getrennt hatte. Nachdem seine Frau dort ausgezogen war, ist er wieder in sein Haus eingezogen. In der Zwischenzeit hatte er einen eigenen Haushalt im 2. Obergeschoss des Hauses seiner Mutter. Einen schriftlichen Mietvertrag zwischen ihm und seiner Mutter hat es nicht gegeben. Er hat unentgeltlich im Haus gewohnt und nur die Betriebskosten bezahlt. Während der Nutzung hatte sich herausgestellt, dass es in eine Abstellkammer im Dachgeschoss hereinregnete. Eine Reparatur sei zu aufwendig gewesen. Der Kläger hat daher als Nutzer der Wohnung die Dacherneuerung in Auftrag gegeben und bezahlt. Als Inhaber eines Haushalts habe er somit Anspruch auf die Steuerminderung. Es sei unerheblich, dass er nicht der Eigentümer sei.

Das Finanzamt ist der Auffassung, dass der Kläger nicht über einen Haushalt verfügt habe, weil er mit seiner Mutter kein Mietverhältnis begründet habe. Er habe auch kein wirtschaftliches Eigentum am Wohnobjekt gehabt. Die an die Mutter gezahlten Beträge seien keine Miete, sondern lediglich Kostenbeteiligungen. Außerdem sei die Dacheindeckung für zwei Haushalte vorgenommen worden.

Das Finanzgericht lehnte es ab, den Abzug von haushaltsnahen Handwerkerleistungen anzuerkennen. Der Kläger habe im Jahr 2017 zwar in einer Wohnung im Haus seiner Mutter gewohnt und dort einen Haushalt innegehabt. Das Dach bildet jedoch nicht nur mit der vom Kläger bewohnten Wohnung im Dachgeschoss einen räumlich-funktionalen Zusammenhang. Die Aufwendungen sind dem ganzen Haus zugutekommen. Er hat nicht das ganze Haus bewohnt, sondern nur einen Teil. Außerdem war er als Mieter nicht verpflichtet, diese Aufwendungen zu leisten. Es bestand erst recht keine Verpflichtung für eine Sanierung des Daches, wenn er dort unentgeltlich gewohnt hat. Ein Mieter hätte ohne bindende rechtliche Vereinbarung keine Sanierung vorgenommen. 

Hinweis: Die Revision wurde durch den BFH zugelassen (Az. VI R 23/21): Der BFH muss nun entscheiden, ob Handwerkerleistungen begünstigt sind, wenn sie für ein Wirtschaftsgut erbracht werden, das im (wirtschaftlichen) Eigentum des Steuerpflichtigen steht oder an dem der Steuerpflichtige ein (obligatorisches) Nutzungsrecht hat. Es stellt sich somit die Frage, ob die vom Steuerpflichtigen beauftragte und gezahlte Dachsanierung für ein im Obergeschoss des Hauses seiner Mutter geführten Haushalt begünstigt sind, wenn keine Verpflichtung bestand, derartige Aufwendungen zu übernehmen. Es ist also sinnvoll, den Steuerbescheid in vergleichbaren Fällen nicht bestandskräftig werden zu lassen.

Quelle:Finanzgerichte| Urteil| FG Sachsen, 2 K 157/20| 15-12-2021