Gewinn-Schätzung bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Sind Buchführung und Aufzeichnungen formell ordnungsgemäß, führen materielle Mängel nur dann zu einer Schätzungsbefugnis des Finanzamts, wenn diese mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sachlich unrichtig sind. Die objektive Beweislast für steuererhöhende Tatsachen trägt das Finanzamt. Die bei Überschussrechnern zulässige Papierform erfüllt die formellen Voraussetzungen, zu denen er verpflichtet war.

Praxis-Beispiel:
Die Buchführung des Antragstellers ist bei summarischer Prüfung bereits deswegen mit formellen Mängeln behaftet, weil er die Einzelaufzeichnungen der beiden eingesetzten Kassen nicht vorgelegt hat. Zudem habe man feststellen können, dass nicht sämtliche erzielten Umsätze erklärt wurden. Bei Einsatz eines elektronischen Kassensystems bestehe eine Einzelaufzeichnungspflicht. Einzelpositionen dürften nicht zusammengefasst oder verdichtet werden. Die elektronischen Einzelaufzeichnungen sind aufzubewahren und zur Auswertung zur Verfügung zu stellen. Der Antragsteller habe auch eingeräumt, dass die im Mai 2016 erklärten Einnahmen von 16.808,00 € zu niedrig und damit falsch seien.

Bei summarischer Prüfung ist eine Schätzungsbefugnis des Finanzamts zu bejahen. Auch die vom Finanzamt gewählte Schätzungsmethode ist aus Sicht des Finanzgerichts nicht zu beanstanden. Lediglich hinsichtlich der Höhe des vom Finanzamt angesetzten durchschnittlichen Tageserlöses hält der Senat für Zwecke des Aussetzungsverfahrens geringfügige Korrekturen der Zahlen und die Berechnung eines Sicherheitsabschlags für erforderlich. Für eine darüber hinausgehende Aussetzung der Vollziehung wegen der vom Antragsteller behaupteten unterbliebenen Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen besteht kein Anlass.
Die Vorschrift des § 4 Abs. 3 EStG selbst normiert keine Verpflichtung zur Aufzeichnung der Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben (vgl. etwa BFH-Urteil vom 15.4.1999 IV R 68/98, BStBl II 1999, 481). Aus den allgemeinen Grundsätzen der Feststellungslast folgt insoweit lediglich, dass Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, verpflichtet sind, die ihrer Gewinnermittlung zugrundeliegenden Belege aufzubewahren (vgl. BFH-Beschluss vom 7.2.2008 X B 189/07).

Nach Maßgabe der finanzgerichtlichen Rechtsprechung sind die folgenden Möglichkeiten für eine ordnungsmäßige Aufzeichnung von Bareinnahmen in Fällen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung anerkannt:

  1. eine geordnete Belegablage mit Einzelaufzeichnungen der Erlöse;
  2. Verzicht sowohl auf Einzelaufzeichnungen als auch auf ein tägliches Auszählen des Kassenbestands, aber Aufbewahrung der Ursprungsaufzeichnungen und Abgleich von Soll- und Ist-Bestand der Kasse "in gewissen Abständen" (insbesondere bei der Nutzung von Registrierkassen);
  3. Verzicht sowohl auf Einzelaufzeichnungen als auch auf die Aufbewahrung von Ursprungsbelegen, aber tägliches tatsächliches Auszählen der Kasse, das in fortlaufenden Kassenberichten dokumentiert wird.

Eine Verpflichtung zur Fertigung von Aufzeichnungen ergibt sich aus den umsatzsteuerlichen Aufzeichnungspflichten. Danach müssen u.a. die vereinbarten bzw. die vereinnahmten Entgelte für die vom Unternehmer ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen zu ersehen sein. Die Aufzeichnungsverpflichtung aus einem Steuergesetz wirkt unmittelbar auch für andere Steuergesetze, also auch für das EStG.

Die vom Finanzamt gewählte Schätzungsmethode, einen durchschnittlichen Tageserlös zu ermitteln und diesen auf die Streitjahre hochzurechnen, sieht das Finanzgericht grundsätzlich als plausibel und schlüssig an. Eine solche Hochrechnung vermag ein vernünftiges und der Wirklichkeit entsprechendes Ergebnis zu erzielen.

Quelle:Finanzgerichte| Urteil| FG Düsseldorf, 5 V 1048/23 A (A,G,U,F)| 12-09-2023